Bildagentur „naturwaerts“: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Richtlinien und Bestimmungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (SAB)


1. Geltungsbereich

Nachfolgende Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten, soweit keine anderen, individuellen Abmachungen getroffen wurden. Wer eine Abweichung geltend macht, ist hierfür beweispflichtig. Als Bildmaterial gelten ausschliesslich Fotografien und zwar völlig unabhängig vom Bildträger (digitale Daten, Foto- und Normalpapier, Zelluloid [Filmmaterial] usw.).


2. Allgemeines

2.1 Die Lieferung von Bildmaterial zur Ansicht und Auswahl erfolgt auf Rechnung des Bestellers und enthält noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung, Bearbeitung oder anderweitigen Nutzung. Die Nutzung des Bildes bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch die Bildagentur „naturwaerts“.
2.2 Alle Bilder werden ausschliesslich gemäss den Lizenzbestimmungen der Bildagentur „naturwaerts“ zur Verfügung gestellt und dürfen nur zum vereinbarten Zweck genutzt werden.
2.3 Zugestelltes Bildmaterial gilt als vereinbarungsgemäss akzeptiert, sofern der Besteller nicht innert 3 Arbeitstagen beim Bildanbieter widerspricht.
2.4 Analoges Bildmaterial (Dias, Fotos usw.) ist nach der Nutzung an den Bildanbieter zurückzusenden. Lizenzpflichtiges digitales Bildmaterial ist nach der Verwendung von sämtlichen Datenträgern zu löschen.
2.5 Sofern die Lieferung in ein Land ausserhalb der Schweiz erfolgt, können weitere Kosten wie Zölle, Steuern oder andere Gebühren entstehen. Da diese Gebühren jedoch nicht von der Bildagentur naturwaerts erhoben werden, sind sie direkt an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden zu entrichten. Wir empfehlen unseren Kundinnen und Kunden im Ausland, sich vor der Bestellung über die jeweiligen Bestimmungen bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden genau zu informieren.


3. Nutzung/Honorierung

3.1 Wenn nicht anderes vereinbart, gilt die Lizenz für die einmalige Verwendung der Bilddateien.
3.2 Elektronisch abgespeicherte Bilddateien sind auf allen Datenträgern des oben namentlich aufgeführten Kunden innert 30 Tagen nach Erfüllung des Verwendungszwecks zu löschen.
3.3 Jede Art der Reproduktion oder Nutzung bedarf der Zustimmung des Bildanbieters. Dies gilt insbesondere für das Scannen, die Bearbeitung, Archivierung und elektronische Speicherung und andere Arten der Aufbewahrung. Mit Ausnahme des vereinbarten Zwecks bleiben sämtliche Rechte (Urhebernutzungsrecht, andere Immaterialgüterrechte, Eigentum) beim Bildanbieter.
3.4 Jede Verwendung des Bildmaterials ist honorierungspflichtig. Dies gilt auch für die Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, Fotografien sowie für Layout und Präsentationszwecke. Das Abzeichnungsrecht entspricht dem vollen Bildhonorar. Die Honorierungspflicht gilt auch, wenn aus dem Bildmaterial oder Ausschnitten davon durch Bearbeitung ein neues Werk entstanden ist. Dies gilt ebenfalls für die Reproduktion von autorisiert auf Datenbanken oder anderen elektronischen Datenträgern gespeichertem Bildmaterial.
3.5 Honorarvereinbarungen gelten für lizenzpflichtiges Bildmaterial ohne anderweitige Abmachungen für die einmalige Publikation und den vereinbarten Zweck. Jede weitere Nutzung (Neuauflage, Lizenzausgabe, Nutzung im Internet oder Intranet, Eigenwerbung etc.) bedarf einer erneuten Zustimmung und der Freigabe durch den Bildanbieter. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die nachfolgenden Preisempfehlungen:
3.6 Bildrecherchen im Auftrag des Bestellers werden mit Fr. 60.– pro Thema berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Pro zusätzliches Thema gilt eine Pauschale von Fr. 30.–. Grössere Recherchen oder besondere Aufträge werden nach Aufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 100.– berechnet.
3.7 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.8 Eine Weitergabe an Dritte oder unberechtigte Reproduktion des Bildmaterials durch den Besteller ohne Zustimmung des Bildanbieters ist nicht gestattet, auch nicht für Lizenzausgaben. Bei unberechtigter Reproduktion oder Weitergabe an einen Dritten ist zusätzlich zum Honorar ein Zuschlag von Fr. 1000.– geschuldet.


4. Persönlichkeitsrechte/Haftung

4.1 Bei Personenbildnissen ist der Besteller verpflichtet, vor der Nutzung die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen. Der Bildanbieter haftet in keinem Fall für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen. Soweit Bilder mit dem Vermerk «model released» versehen sind, hat der Fotograf die Zustimmung zur Nutzung eingeholt.
4.2 Der Bildanbieter haftet auch in keinem anderen Fall für die Verletzung von immateriellen oder materiellen Rechten Dritter durch die Publikation eines Bildes.
4.3 Einschränkungen der Nutzung, welche der Bildanbieter dem Besteller mitteilt, sind einzuhalten. Für deren Verletzung haftet der Besteller.
4.4 Die Sinn entstellende oder diskriminierende Verwendung von Bildmaterial ist verboten. Die Bildbearbeitung ist nur im Rahmen der üblichen Aufbereitung zulässig.
4.5 Bei Bestellung und Rechnungsstellung an einen Dritten haftet der Besteller für die Forderung des Bildanbieters solidarisch.


5. Bildquellennachweis

Ohne andere Vereinbarung ist jede Publikation mit einem Urheber- und Agenturnachweis zu versehen.


6. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

6.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Bildanbieters-
6.2 Auch bei Lieferungen ins Ausland gelangt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.


Verschiedene Kosten

Bearbeitungs- und Auswahlkosten werden in jedem Fall erhoben
Grundkosten: Fr. 60.–
pro weiteres Thema: Fr. 30.–
Mehraufwand für grössere Auswahlsendungen oder gesteigerten Zeitaufwand gemäss Absprache
Stundenansatz: Fr. 100.–
Versandkosten werden zusätzlich berechnet.
Rechnungsumschreibung Fr. 20.–
Downloadkosten:
pro hochaufgelöstes Bild Fr. 25.–
Nutzungshonorare:
Diese richten sich nach Art der Verwendung, Abbildungsformat, Auflage, Verbreitung und Dauer.
Layouthonorare:
pro Bild Fr. 150.–, wenn Bilder in hoher Auflösung angefordert werden. Bei grösserer Anzahl Rabatt nach Vereinbarung.
Bei einer Verwendung innerhalb von 6 Monaten werden 50% der Layoutkosten angerechnet
Haltekosten bei Fristüberschreitung für analoges Bildmaterial:
pro Bild und Tag Fr. 1.–
Verlängerung der Auswahlfrist nach Absprache möglich
Schadenersatz bei Verlust und Beschädigung für analoges Bildmaterial:
Verlust/Totalbeschädigung (Wegfall der Nutzungsmöglichkeit)
– Originaldia mindestens Fr. 1000.–
– Unikat (Duplikat, nicht wieder beschaffbar): mindestens Fr. 1000.–
– Duplikatdia (wieder beschaffbar): mindestens Fr. 300.–
– Pressedia: mindestens Fr. 500.–
– S/W- oder Farbhartkopie (falls Negativ nicht mehr exisitiert): mindestens Fr. 500.–
– S/W- oder Farbhartkopie (falls Negativ noch exisitiert): mindestens Fr. 100.– Teilbeschädigung, die aber eine weitere Nutzung erlaubt: reduzierter Ansatz. Mit den oben aufgeführten Beträgen ist jedoch noch kein Bildhonorar abgegolten!


Ebnat-Kappel, den 24. November 2013

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